GEWÄSSERSCHUTZBEAUFTRAGTER

ZIELGRUPPE

Gemäß § 64 bis §66 WHG haben Gewässerbenutzer, die mehr als 750 m³/d Abwasser einleiten dürfen, einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen. Die zuständige Behörde kann auch in anderen Fällen die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen.

Wir bieten Ihnen den Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz als externe Leistung.


GRUNDLAGEN

§ 64 bis §66 WHG (Wasserhaushaltsgesetz)

LEISTUNGEN

  • Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und behördlichen Anordnungen im Sinne des Gewässerschutzes
  • Kontrolle der Anlagen (Wartung, Kontroll- und Messergebnisse etc.);
  • Optimierung von Betriebsablauf und Betriebsmitteln, Auswahl von geeigneten Abwasserbehandlungsverfahren, Vermeidung und Verhinderung des Abwasseranfalls
  • Jährlicher schriftlicher Bericht an den Betreiber

Benötigt Ihr Unternehmen neben dem Gewässerschutzbeauftragten auch einen Immissions-schutz- oder Abfallbeauftragten, so können auch diese Aufgaben durch uns wahrgenommen werden.


Kosten:

Leistungsumfang und Kosten sind abhängig von der Betriebsgröße und Aufgabenstellung. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuell auf Ihren Betrieb abgestimmtes Angebot.

 

Abwasser- / Gewässerschutzbeauftragter

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Buermann: Ingenieurbüro für Anlagenplanung - Bau- und Umwelttechnik

ABIS INGENIEURE